Allgmeine Verkaufsbedingungen

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§ 1 (ALLGEMEINES)

(1) Für den Geschäftsverkehr im Rahmen des Verkaufs mit sämtlichen nicht unternehmerisch tätigen Vertrags- und Verhandlungspartnern (in der Folge kurz Vertragspartner genannt) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Geschäfte ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen, die integrierter Bestandteil jedes mit dem Vertragspartner zustande gekommenen Vertrages und jeder an den Vertragspartner gerichteten Willenserklärung sind. Die Geltung erstreckt sich auf gegenständliches, sowie auch alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung, abrufbar auf unserer Homepage.

§ 2 (KOSTENVORANSCHLÄGE UND VERTRAGSSCHLUSS)

(1) Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind jedenfalls unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits. Selbiges gilt für Abänderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen eines Auftrages.

(2) Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen müssen in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

§ 3 (GEHEIMHALTUNG UND URHEBERRECHTE)

(1) Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Planungen und sonstige Unterlagen stellen unser alleiniges Eigentum und geistiges Eigentum dar. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Ermächtigung weder vervielfältigt noch veröffentlicht oder dritten Personen zugänglich gemacht werden, dies gilt auch für Teilauszüge. Diese Unterlagen sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen.

(2) Pläne dienen zur Orientierung und können nicht alle Details maßstabsgetreu und originalgetreu wiedergeben. Technische und konstruktive Abweichungen sind jedenfalls möglich. Stellt der Vertragspartner Pläne bei oder macht Maßangaben, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht deren Unrichtigkeit offenkundig oder Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Vertragspartners als unrichtig, werden wir ihn davon unverzüglich verständigen und um entsprechende Weisung ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Vertragspartner neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen.

(3) Sämtliche überlassenen Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Dies gilt für zehn Jahre ab Zugang solcher Geheimnisse und auch, wenn keine Geschäftsbeziehung zustande kam. Bei unberechtigter Weitergabe von überlassenen Unterlagen bzw. Wissen behaltet wir uns die Geltendmachung eines Schadens vor.

§ 4 (PREIS, PREISGLEITKLAUSEL)

(1) Sofern in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, sind Preise ab Werk, ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne Versandkosten zu verstehen. Sie sind in Euro und ohne gesetzliche Abgaben, etwa Umsatzsteuer, angegeben. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gelten Preisangaben als Pauschalpreise.

(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich seit Vertragsabschluss Änderungen der zugrunde gelegten Verhältnisse ergeben. Änderungen im Ausmaß von 5 % bleiben unberücksichtigt, darüberhinausgehende Änderungen werden im vollen Ausmaß berücksichtigt. Dies betrifft Erhöhungen und Senkungen des vereinbarten Preises. Als relevante Änderung zählen Erhöhung/Senkung der Rohstoffpreise & Materialpreise, Erhöhung/Senkung der Transportkosten, Erhöhung/Senkung der Energiekosten, Lohnsteigerung aufgrund kollektivvertraglicher Lohnerhöhungen, Änderungen relevanter Wechselkurse. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Klausel findet keine Anwendung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss erbracht wird.

(3) Transportkosten: Die Steigerung der Transportkosten wird anhand des Transportkostenindex der WKO berechnet, Ausgangswert ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuletzt veröffentlichte Wert. Der Anteil der Transportkosten am vereinbarten Preis wird mit 2% festgelegt, eine Steigerung der Transportkosten hat daher Auswirkungen auf diesen festgelegten Anteil.

(4) Rohstoffpreise & Materialpreise: Die Rohstoffpreise & Materialpreise bestimmen sich aufgrund des von der Statistik Austria veröffentlichten Großhandelspreisindex (2. Teil Rohholz und Holzhalbwaren/ 1. Teil Möbel, Teppiche, Lampen und Leuchten), Ausgangswert ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Wert. Der Anteil der Rohstoffpreise & Materialpreise am vereinbarten Preis wird mit 70% festgelegt, eine Steigerung der Rohstoffpreise hat daher Auswirkungen auf diesen festgelegten Anteil.

(5) Lohnkosten: Die Lohnkosten des Auftragnehmers bestimmen sich aus dem Kollektivvertrag für Tischler, Ausgangswert ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuletzt veröffentlichte Kollektivvertrag. Der Anteil der Lohnkosten am vereinbarten Preis wird mit 26% festgelegt, eine Steigerung der Lohnkosten hat daher Auswirkungen auf diesen festgelegten Anteil.

(6) Energiekosten: Die Energiepreise bestimmen sich im Falle von Öl oder Gas nach den börsennotierten Preisen, hinsichtlich Stroms an den durch die E-Control veröffentlichten Großhandelspreis. Ausgangswert ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Wert. Der Anteil der Energiekosten
am vereinbarten Preis wird mit 2% festgelegt, eine Steigerung der Energiekosten hat daher Auswirkungen auf diesen festgelegten Anteil

§ 5 (ZAHLUNGSBEDINGUNGEN)

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind 50 % des Auftragswertes als Anzahlung spätestens 3 Tage nach Vertragsunterfertigung, der restliche Betrag binnen 10 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung auf das von uns bekannt gegebene Konto spesenfrei durchzuführen. Bei Zahlungsverzug werden jährlich Zinsen von 5 % berechnet.

(2) Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. Unser Lieferpersonal ist nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(3) Bei Zahlungsverzug sind wir weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten, und Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Im letztgenannten Fall sind wir zur Verrechnung eines pauschalen Schadenersatzes von 15 % des Rechnungsbetrages oder nach unserer Wahl des tatsächlich entstandenen Schadens berechtigt.

(5) Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, jeweils auch Teilrechnungen zu stellen, deren Fälligkeit von den übrigen Lieferungen unberührt bleibt. Für Teilrechnung gelten die festgelegten Zahlungsbedingungen.

(6) Wenn eine Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nicht zur Gänze geleistet wird, können wir Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, bis zur Tilgung der Gesamtforderung in Verwahrung nehmen und ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Aufforderung herauszugeben.

(7) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche unsererseits mit Gegenforderungen, welche nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir zahlungsunfähig geworden sind.

(8) Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist der Vertragspartner nicht zum Abzug von Skonto berechtigt. Im Falle eines Zahlungsverzuges (auch mit Teilzahlungen) treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

(9) Zessionen der Forderungen des Vertragspartners sind nur unter unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

(10) Rechnungen können von uns auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

(11) Zahlungen sind nach Rechnungslegung sofort, ohne jeden Abzug fällig.

§ 6 (LIEFERUNG UND LIEFERZEIT)

(1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine sind unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unverbindlich und stellen nur voraussichtliche Zeitpunkte der Bereitstellung oder Übergabe dar. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Lieferfristen und -termine aufgrund unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie bei Problemen mit der Beschaffung von erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen Fremdleistungen, entsprechend abzuändern.

(2) Die Überschreitung von in Aussicht gestellten Lieferfristen und -terminen stellt – insbesondere in Ansehung des Vorbehaltes – keine Vertragsverletzung dar und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Ersatz eines allenfalls hierdurch entstandenen Schadens, sofern dieser nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Sofern die in Aussicht gestellten Lieferfristen und -termine erheblich überschritten werden, steht dem Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Möglichkeit offen, vom Vertrag zurückzutreten. Eine erhebliche Überschreitung bemisst sich an den vereinbarten Lieferfristen. Bei Lieferfristen bis zu zwei Monaten sind Überschreitungen von mehr als 14 Tagen als erheblich zu werten. Ab jedem weiteren Monat verlängert sich die Frist, in welchem die Überschreitung als erheblich anzusehen ist, um eine Woche.

(3) Werden Leistungsausführungen oder Produktionsfreigaben durch Umstände auf Seite des Vertragspartners verzögert oder unterbrochen, so sind vereinbarte Fertigstellungs- und Liefertermine nicht mehr bindend und sind diese nach Wegfall der Unterbrechung einvernehmlich neu festzusetzen.

(4) Ungeachtet der zuvor stehenden Bestimmungen, richten sich die in Aussicht gestellten Lieferfristen nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Sie beginnen jedoch nicht vor der vollständigen Klärung sämtlicher relevanter Einzelheiten zu laufen.

(5) Wir sind zur Teillieferungen berechtigt.

(6) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Pflichten der Mitwirkung an der Lieferung sind wir berechtigt, Ersatz für den entstanden Mehraufwand, etwa durch Einlagerung, und allfälliger frustrierter Kosten zu verlangen. Die Zug-um-Zug-Einrede wird im Falle des Annahmeverzuges abbedungen. Zahlungsfristen, welche grundsätzlich mit Übergabe zu laufen beginnen, starten mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.

§ 7 (BESTELLTE WARE)

(1) Allfällige Farb- und Strukturunterschiede zwischen Massivholz, furnierten Flächen und Kunststoffoberflächen sind materialbedingt und natürlich. Genauso sind geringfügige Farb- und Strukturunterschiede bei Metallen, Leder und Stoffen möglich. Abweichungen in Bezug auf Maß, Farbe und technische Merkmale innerhalb der branchenüblichen Toleranzgrenzen und technischen Normen sind zulässig und berechtigen den Vertragspartner keinerlei geartete Ansprüche uns gegenüber zu stellen. Die Pflege- und Betriebsanleitungen werden bei Lieferung übergeben und sind vom Vertragspartner unbedingt zu beachten. Bei Fehlen einer Anleitung verpflichtet sich der Vertragspartner, dies umgehend zu reklamieren.

(2) Sollten bestellte Waren aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht mehr lieferbar sein, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag oder Teilen des Vertrages zurückzutreten oder im Einvernehmen mit dem Vertragspartner ein alternatives Produkt zu liefern. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

§ 8 (MONTAGE UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN)

(1) Die Kosten für Montage oder Aufstellung sind im Verkaufspreis nicht inkludiert.

(2) Einbau und sonstige Montagearbeiten werden von uns zu den jeweils üblichen Regiekosten für Arbeits- und Wegzeit (pro Mann und Stunde) gesondert verrechnet. Der Vertragspartner bestätigt uns durch Unterfertigung des Montagenachweises die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten. Alle sich im Zuge der Montage ergebenden zusätzlichen Leistungen werden nachträglich verrechnet.

(3) Wir führen dabei keinerlei Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse durch. Geräte werden lediglich eingebaut, jedoch nicht angeschlossen.

(4) Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass der Zugang zum und der Montageplatz selbst frei sind. Die Entfernung von Gegenständen in diesen Bereichen ist keinesfalls vom Auftrag umfasst. Sollten dennoch diesbezügliche Arbeiten vom Montagepersonal durchgeführt werden, erfolgt dies gegen Verrechnung, wobei Schadenersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Durchführung solcher Arbeiten ausgeschlossen sind, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 9 (ZAHLUNGSVERZUG, STORNO / VERTRAGSRÜCKTRITT)

(1) Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit/Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Anzahlung/Teilzahlung trotz 8-tägiger Nachfristsetzung nicht vollständig geleistet wird, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Für den Fall, dass wir nach Eintritt des Zahlungsverzuges (auch von Teilzahlungen) nicht vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir von sämtlichen Leistungs- und Lieferverpflichtungen befreit, bis die rückständigen Zahlungen geleistet wurden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, zukünftige Lieferungen oder Teillieferungen nur dann auszuführen, wenn entsprechende Sicherheiten gelegt werden.

(3) Der Vertragspartner hat darüber hinaus die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jedenfalls drei Mahnschreiben durch uns als zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig gelten, welche pro erfolgter Mahnung mit EUR 10,00 verrechnet werden.

(4) Sollte die Forderung von einem Inkassobüro betrieben werden, gelten folgende Kosten als zur zweckentsprechenden Betreibung als notwendig:

Allgemeine Bearbeitungskosten:

Bei Forderungen bis EUR 73,00 EUR 20
Bei Forderungen über EUR 73,00 bis EUR 364,00 22 % der Forderung
Bei Forderungen über EUR 364,00 bis EUR 727,00 17 % der Forderung
Bei Forderungen über EUR 727,00 8 % der Forderung

Erste Mahnung:

Bei Forderungen bis EUR 19,00 EUR 4,36
Bei Forderungen über EUR 19,00 bis EUR 73,00 EUR 7,27
Bei Forderungen über EUR 73,00 bis EUR 364,00 EUR 14,53
Bei Forderungen über EUR 364,00 bis EUR 727,00 EUR 24,71
Bei Forderungen über EUR 727,00 EUR 50,87

Zweite Mahnung:

Bei Forderungen bis EUR 19,00 EUR 5,09
Bei Forderungen über EUR 19,00 bis EUR 73,00 EUR 9,45
Bei Forderungen über EUR 73,00 bis EUR 364,00 EUR 17,44
Bei Forderungen über EUR 364,00 bis EUR 727,00 EUR 27,62
Bei Forderungen über EUR 727,00 EUR 58,14

Für die dritte und jede weitere Mahnung gelten dieselben Sätze wie für die zweite Mahnung.

§ 10 (ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRENÜBERGANG UND VERSENDUNG)

(1) Erfüllungsort ist sofern nicht anderes vereinbart, unser Unternehmenssitz, in Mistelbach.

(2) Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk die Übergabe an den Vertragspartner oder der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft.

(3) Unabhängig von der Art der Lieferung/Abholung trägt die Kosten für Verpackung und Versendung sowie für eine vom Vertragspartner gewünschte Transportversicherung dieser selbst.

(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(5) Von uns bereitgestellte Transporthilfen wie insbesondere Europaletten sind spätestens 4 Wochen nach Aufforderung an uns zurückzustellen.

(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen, befindet sich der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, sind wir berechtigt, Vertragserfüllung und den dadurch entstanden Schaden zu fordern. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner vor der Bereitstellung der Ware unberechtigt vom Auftrag zurücktritt.

(7) Ruft der Vertragspartner auf Abruf bestellte Ware nicht ab, wird diese vom ersten der auf den Abruftermin folgenden Woche an auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners bei uns oder extern eingelagert. Wir sind berechtigt, für die Einlagerung Lagerkosten in der Höhe von täglich 0,1 % des Brutto-Kaufpreises zu verlangen. Die obige Regelung zum Abnahmeverzug bleibt davon unberührt. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, das entsprechende Entgelt fällig zu stellen und nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware anderweitig zu veräußern und dem Vertragspartner die dadurch entstandenen Kosten sowie einen allfälligen Differenzverkaufserlös in Rechnung zu stellen.

(8) Bei ernsthafter Verweigerung der Abnahme ist die Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich.

§ 11 (EIGENTUMSVORBEHALT)

(1) Wird der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung ausgefolgt, bleibt dieser bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Nebengebühren in unserem Eigentum.

(2) Sind Waren in mehreren Verträgen verkauft, gelten diese Kaufverträge bezüglich des Eigentumsvorbehalts als einheitlicher Vertrag, sodass das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren erst mit der Bezahlung des in den verschiedenen Verträgen vereinbarten Gesamtkaufpreises auf den Vertragspartner übergeht. Der Eigentumsvorbehalt gilt ausdrücklich auch für verbaute und mit einer festen Substanz verbundene Einrichtungsgegenstände. Bei Verarbeitung der Ware bleibt unser Eigentum weiter aufrecht. Bei untrennbarer Vermengung der Ware mit fremden Sachen erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Vermengung.

(3) Bis zum Eigentumsübergang ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese ab Übernahme gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und die Ansprüche aus diesen Versicherungen bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts an uns abzutreten. Allfällige notwendige Wartungsarbeiten sind rechtzeitig auf eigene Kosten des Vertragspartners durchzuführen.

(4) Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über die Vorbehaltsware untersagt. Bei exekutiven oder sonstigen Eingriffen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns umgehend darüber in Kenntnis zu setzten und sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Kosten für die Beseitigung des Eingriffes sind vom Vertragspartner zu tragen.

(5) Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Die Weiterveräußerung ist jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt zulässig.

(6) Bei Zahlungsverzug (trotz zweimaliger Mahnung) des Vertragspartner sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände ohne gerichtliche Entscheidung in Verwahrung zu nehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Wir sind nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Für diesen Fall sind wir zur Verrechnung eines pauschalen Schadenersatzes in der Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages oder aber nach unserer Wahl des tatsächlich entstandenen Schadens berechtigt.

(7) Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung des Zustands.

(8) Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen, werden Zahlungen des Vertragspartners primär jenen Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

(9) In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.

(10) Der Vertragspartner ist verpflichtet, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Ware auf seine Kosten an uns zurückzustellen oder nach angemessener Vorankündigung den Zugang zur Ware zu ermöglichen.

(11) Die notwendigen und angemessenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Eigentumsvorbehalts hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 12 (GEWÄHRLEISTUNG)

(1) Wir haften nicht dafür, dass die gelieferte Ware, für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Zwecke sind Vertragsinhalt geworden.

(2) Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angenommen, anderenfalls die Annahme verweigert wird.

(3) Auf Verlangen hat der Vertragspartner das beanstandete Produkt auf seine Kosten unverzüglich zurückzusenden.

(4) Die angemessene Frist zur Verbesserung wird mit zumindest 8 Wochen festgesetzt.

(5) Der Vertragspartner erklärt sich bereit, bei jedem Mangel 3 Mängelbehebungsversuche zu akzeptieren, bevor er auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigt.

(6) Stellt sich heraus, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt bzw. nicht in unserer Verantwortung gelegen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns sämtliche entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit oder Behebung eines nicht von der Gewährleistung umfassten Mangels zu ersetzen.

(7) Werden empfohlene oder in Betriebs- und Wartungsanleitungen festgelegte Wartungs- oder Kontrollintervalle vom Vertragspartner nicht eingehalten oder dokumentiert, so erlischt jeder Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch.

(8) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Verbesserung oder Preisminderung erfüllt.

(9) Der Vertragspartner hat zur Mangelbehebung die mangelhafte Ware in einem geeigneten Raum bereitzustellen, zu dem den von uns beauftragten Monteuren montags bis samstags Zugang zu gewähren ist. Außerdem sind nach Bedarf Strom, Wasser und Druckluft, sowie, sofern der Besteller darüber verfügt, Gabelstapler bereitzustellen. Sind von einer Lieferung mehrere Werkstücke mangelhaft, so ist der Besteller verpflichtet, diese Werkstücke zeitgleich in einem geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, um die Nachbesserung im Rahmen eines Termins zu ermöglichen.

(10) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind nicht abtretbar.

(11) Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Vertragspartner entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung.

§ 13 (HÖHERE GEWALT)

(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht, oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Epidemien/Pandemien, Naturgewalten, außergewöhnliche Witterungsbedingungen sowie andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, auch wenn sie beim Vorlieferanten des Lieferanten eintreten, gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten und Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit).

(2) Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungsverhinderung.

(3) Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Vertragserfüllung gehindert, liegt keine Vertragsverletzung vor und der Auftraggeber wird von seiner Vertragserfüllungspflicht für den Zeitraum und den Umfang, in dem die höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, befreit. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich automatisch um jenen Zeitraum, in welchem der Auftragnehmer zur Leistungserbringung durch höhere Gewalt gehindert war.

(4) Der betroffenen Partei entsteht im Hinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkung der höheren Gewalt nachweisbar zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.

(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, auf alternative Produkte, alternative Herstellungsverfahren oder alternative Transportmöglichkeiten umzusteigen, sofern dies mit einer Kostensteigerung von über 5% verbunden wäre oder einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Dauert die Beeinträchtigung durch Höhere Gewalt mehr als 3 Monate an, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 14 (GARANTIEZUSAGEN)

(1) Sofern wir Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Produkte, insbesondere fachgerechter Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten deren Garantiebedingungen.

§ 15 (DATENSCHUTZ)

(1) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
Zum Zweck der Vertragserfüllung sind wir berechtigt, die dafür erforderlichen Daten des Vertragspartners zu verarbeiten. Gegenüber allfälligen Erfüllungsgehilfen, welchen wir uns bedienen, sind wir von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

§16 (HAFTUNG MEHRERER KÄUFER)

(1) Haben sich durch einen Kaufvertrag mehrere Käufer verpflichtet, so haften diese für die Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 17 (SCHADENERSATZ/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN)

(1) Alle Fälle von Vertragsverletzungen (Mängel, verspätete Lieferung etc) und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Vertragspartners, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt.

(2) Außer bei Personenschäden haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Obige Bestimmungen gilt auch für Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden sowie hinsichtlich aller – auch nachwirkenden – Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Weiters gilt dies für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, Regressforderungen von Vertragspartnern, entgangener Gewinn sowie für alle anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

§ 18 (WIRTSCHAFTLICHKEITSKLAUSEL)

(1) Dem Vertrag liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen wirtschaftlichen Bedingungen (wie beispielsweise Rohstoffpreise, Rohstoffverfügbarkeit, Transportmöglichkeiten, Produktionsmöglichkeiten, Energiekosten udgl.) zugrunde. Sollten während der Dauer des jeweiligen Vertrages oder bei seinem Abschluss nicht berücksichtigte Umstände eintreten, welche die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Auswirkungen des Vertrages wesentlich berühren, die aber in dem Vertrag nicht geregelt sind oder an die bei seinem Abschluss nicht gedacht wurde, und erweisen sich infolgedessen Bestimmungen des Vertrages für eine Partei als undurchführbar oder unzumutbar, so kann die betroffene Partei eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen oder diesen stornieren. Als unzumutbar in diesem Sinne wird beispielsweise eine Situation gewertet, in welcher die Erfüllung des Vertrages – angesichts der geänderten Verhältnisse – nicht kostendeckend durchgeführt werden kann.

(2) Die Partei, die sich auf derartige Umstände beruft, hat die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

(3) Eine Stornierung aus diesem Grund stellt keine Vertragsverletzung dar und berechtigt die andere Partei weder Schadenersatz noch sonstige Ersatzleistungen zu fordern, es sei denn der Schaden ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen.

(4) Bereits erbrachte Leistungen werden anhand der Vertragsbedingungen abgewickelt und bleiben von der Stornierung unberührt.

(5) Sollte sich die Versorgungslage für gewisse Rohstoffe und Vormaterialen insbesondere aufgrund der derzeit bekannten Verhältnisse derart ändern, dass eine Leistungserbringung unmöglich wird, werden die Vertragsparteien einvernehmlich die Auswahl über Alternativprodukte treffen, mit welchen der Auftrag erfüllt werden kann.“

§ 19 (GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL)

(1) Hat der Vertragspartner zum Zeitpunkt, in der eine Streitigkeit gerichtsanhängig wird, seinen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthalt nicht im Inland, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens zuständig. Hinsichtlich Klagen durch den Vertragspartner richtet sich der Gerichtstand nach dem im Gesetz gegeben Gerichtsstand.

(2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 20 (SALVATORISCHE KLAUSEL)

(1) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

(3) Die Abbedingung dieser AGB bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.